Satzung

der selbständigen Stiftung: Lebendige Kirche vor Ort - in Herzberg am Harz

Satzung

Präambel

Die Stiftung wurde im Jahre 2007 gegründet. Sie ist eine Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Christus-Kirchengemeinde in Herzberg am Harz (Christus-Kirche).

§ 1

Rechtsform, Name, Sitz

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

(2) Der Name der Stiftung lautet: Lebendige Kirche vor Ort .

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Herzberg am Harz.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Gemeindearbeit der Ev.-luth. Christus-Kirche in Herzberg am Harz.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Förderung und Erhaltung des christlichen Gemeindelebens,
2. Maßnahmen zur Erhaltung kirchengemeindlicher Immobilien.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln, die dem Satzungszweck gemäß vorstehendem Abs. 1. dienen.

§ 3

Gemeinnützigkeitsbestimmungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck der Stiftung ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 § 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Zustiftungen sind möglich.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen).

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die Auflösung der Rücklage ist zulässig, bedarf jedoch eines Beschlusses von Stiftungsvorstand und Kuratorium.

(4) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen.

§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind Vorstand und Kuratorium.

§ 7

Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein. Sie sollen ihren Wohnsitz im Gebiet der Christus-Kirchengemeinde haben.

Mit Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsicht kann bei höchstens einem Mitglied des Vorstandes von der Voraussetzung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn besondere Gründe vorliegen und das betreffende Mitglied einer christlichen Kirche angehört.

(2) Zwei Mitglieder sollen vom Kirchenvorstand der Christus-Kirchengemeinde Herzberg am Harz vorgeschlagen werden. Sie sollen den für die Zweckerfüllung erforderlichen und sinnvollen Sachverstand mitbringen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.

§ 8

Mitgliederzahl, Berufung, Amtszeit

(1) Der Vorstand besteht aus vier, höchstens fünf Mitgliedern. Der erste Vorstand wird von den Stiftungs-gründern bestellt, danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium berufen.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die erneute Berufung ist zulässig.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Beide sollen einer Gliedkirche der EKD angehören. Ausnahmen sind wie unter § 7 Abs. 1 möglich

.

§ 9

Einberufung, Beschlußfähigkeit, Protokollführung

(1) Die/der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muß den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen.
Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann einstimmig verzichtet werden.

2) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden) und einem weiteren Mitglied des Vorstandes, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere

1. das Stiftungsvermögen zu verwalten,
2. Vorschläge für die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger Spenden zu machen,
3. den Wirtschaftsplan (falls erforderlich) aufzustellen,
4. den Jahresabschluß einschließlich einer Vermögensübersicht aufzustellen,
5. jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu geben.

(2) Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen.

§ 11

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein. Sie sollen ihren Wohnort in Herzberg am Harz haben.

Bei höchstens einem Mitglied des Kuratoriums kann von der Voraussetzung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn besondere Gründe vorliegen und das betreffende Mitglied einer christlichen Kirche angehört.

Zwei Mitglieder sollen auf Vorschlag des Vorstandes der Christus-Kirchengemeinde Herzberg am Harz bestimmt werden. Sie sollen den für die Zweckerfüllung erforderlichen oder sinnvollen Sachverstand aufweisen. Einer der beiden vorgeschlagenen Personen sollte die/der amtierende Pastor/in der Christuskirchengemeinde sein.

(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird das nachfolgende Mitglied lediglich bis zum Ende der Amtszeit gewählt.
Das erste Kuratorium, bestehend aus vier Personen und der/dem amtierenden Pastor/in der Christus-Kirchengemeinde, wird durch die Stifter berufen.
In der Folge werden die Kuratoriumsmitglieder nach Ablauf ihrer Amtsperiode durch ein Wahlgremium, bestehend aus dem alten Kuratorium und dem amtierenden Kirchenvorstand der Christus-Kirchengemeinde, gewählt. Dies Verfahren gilt auch, wenn weitere Personen in das Kuratorium gewählt werden sollen. Auch diese werden nur bis zum Ende der Amtszeit der anderen Kuratoriumsmitglieder gewählt.

(3) Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n auf die Dauer seiner Amtszeit.

(4) Mitglieder des Kuratoriums können nur aus wichtigem Grund durch das Kuratorium abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, auf Antrag ersetzt werden.

(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12

Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und darauf zu achten, daß der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.

(2) Das Kuratorium ist zuständig für

1. Grundsätze für die Arbeit der Stiftung und für die Verwaltung des Stiftungsvermögens festzulegen und über die Verwendung der Stiftungsmittel zu beschließen,
2. den Vorstand nach § 8 Abs. 1 zu berufen,
3. Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen,
4. die Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht zu genehmigen und der/m Rechnungsführenden Entlastung zu erteilen,
5. dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
6. den Haushaltsplan aufzustellen,
7. Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung und die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen zu beschließen, unter Einbeziehung des Vorstandes, dessen Mitglieder stimmberechtigt sind.

(3) Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung oder bestehenden Gesetzen bleiben unberührt.

§ 13

Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird von der/dem Vorsitzenden – bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die/der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist als Gast zu den Sitzungen einzuladen. Weitere Gäste können eingeladen werden.
Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Stiftungsvorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
Das Kuratorium ist in jedem Fall binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes zum Zwecke der Nachwahl einzuberufen.

(2) Das Kuratorium ist, nach ordnungsgemäßer Ladung, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Das Kuratorium kann einen Beschluss auch im Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder dazu ihre schriftliche Zustimmung erteilen. Beschlüsse gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 7 bedürfen einer 2/3-Mehrheit von Kuratorium und Vorstand.

(4) Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/m Vorsitzenden bzw. seiner/m Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 14

Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, unter denen das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied sein muß.

§ 15

Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

§ 16

Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Stiftungszwecks fällt das Vermögen an die Ev.-luth. Christus-Kirchengemeinde oder deren Rechtsnachfolger, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Gebiet (jeweils letzter Stand) der Christus-Kirchengemeinde zu verwenden hat.

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